Aufnahmebedingungen
für berufsbildende mittlere und höheren Schulen
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Voraussetzung für den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe.
In manchen Fällen ist eine Aufnahmeprüfung erforderlich (siehe Kurzübersicht). Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst für Berufsbildende höhere Schulen den Stoff der 4. Klasse Hauptschule (1. Leistungsgruppe) und für die Berufsbildenden mittleren Schulen den Stoff der 2. Leistungsgruppe.
An 1- bis 2-jährigen berufsbildenden Schulen, an landwirtschaftlichen Fachschulen, an Sonderformen für Berufstätige sowie an Kollegs und Aufbaulehrgängen gibt es keine Aufnahmeprüfung.
Für die Aufnahme an einer Berufsbildende höhere Schule mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist auch ein positives Ergebnis der Eignungsprüfung Voraussetzung. Falls an einer Berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht alle Bewerber/innen aufgenommen werden können, legt die Schule autonom nähere Bestimmungen fest. Diese orientieren sich meist am Erfolg im Jahreszeugnis der 8. Schulstufe bzw. in bestimmten Unterrichtsgegenständen.
Die Anmeldung sollte mit Beginn des 2. Semesters der 8. Schulstufe an der gewünschten Schule erfolgt sein (Achtung: die Fristen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich). Auch wenn keine Aufnahmeprüfung erforderlich ist, sollte in jedem Fall rechtzeitig an der ausgesuchten Schule die Schulerfolgsbestätigung abgegeben werden.
Für Schüler/innen mit einem ausländischen erfolgreichen Schulabschluss (mindestens 8-jährige Schullaufbahn):
Wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule abzulegen.
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Berufsbildende mittlere Schulen (3 bis 4 Jahre):
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Allgemeinbildende höhere Schule (AHS):
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Neue Mittelschule:
- Vertiefte Allgemeinbildung in allen 3 Pflichtgegenständen [1] oder grundlegende Allgemeinbildung bis "Befriedigend": Keine Aufnahmeprüfung
- Grundlegende Allgemeinbildung in 1 Pflichtgegenstand [1] mit Genügend": Aufnahmeprüfung oder Vorlage Beschluss Klassenkonferenz
- Grundlegende Allgemeinbildung in 1 bis 3 Pflichtgegenständen [1] mit "Genügend": Aufnahmeprüfung
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Hauptschule:
- 1. Leistungsgruppe [2]: Keine Aufnahmeprüfung
- 2. Leistungsgruppe [2]: Keine Aufnahmeprüfung
- 3. Leistungsgruppe [2]: Aufnahmeprüfung
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Hauptschule ohne Leistungsgruppen:
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Realschule:
- Bis inkl. "Befriedigend": Keine Aufnahmeprüfung
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Polytechnische Schule [3]:
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[1] Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache.
[2] Die Leistungsgruppen beziehen sich ausschließlich auf die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache.
[3] Bei gleichem Fachbereich Übertritt in die 2. Klasse mit Aufnahmeprüfung möglich (§ 29 Abs. 5 SchUG).
Berufsbildende höhere Schulen (5 Jahre):
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Allgemeinbildende höhere Schule (AHS):
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Neue Mittelschule:
- Vertiefte Allgemeinbildung in allen 3 Pflichtgegenständen [1]: Keine Aufnahmeprüfung
- Grundlegende Allgemeinbildung in 1 Pflichtgegenstand [1]: Aufnahmeprüfung oder Vorlage Beschluss Klassenkonferenz
- Grundlegende Allgemeinbildung in 2 bis 3 Pflichtgegenständen [1]: Aufnahmeprüfung
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Hauptschule:
- 1. Leistungsgruppe [2]: Keine Aufnahmeprüfung
- 2. Leistungsgruppe [2] ("Sehr gut" bis "Gut"): Keine Aufnahmeprüfung
- 2. Leistungsgruppe [2] ("Befriedigend" bis "Genügend") [3]: Aufnahmeprüfung
- 3. Leistungsgruppe [2]: Aufnahmeprüfung
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Hauptschule ohne Leistungsgruppen:
- "Sehr gut" bis "Gut": Keine Aufnahmeprüfung
- "Befriedigend" [4], "Genügend": Aufnahmeprüfung
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Realschule:
- "Sehr gut" bis "Gut": Keine Aufnahmeprüfung
- "Befriedigend" [4]: Aufnahmeprüfung
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Polytechnische Schule:
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[1] Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache.
[2] Die Leistungsgruppen beziehen sich ausschließlich auf die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache.
[3] Bei Befriedigend in der 2. Leistungsgruppe ist ein Eintritt ohne Aufnahmeprüfung über Konferenzbeschluss möglich.
[4] Nur dann keine Aufnahmeprüfung, wenn im Jahreszeugnis vermerkt ist, dass diese Note zumindest einem "Gut" der 2. Leistungsgruppe entspricht.
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur | Minoritenplatz 5 | 1014 Wien | Kontakt
Datum des Ausdrucks: 21.5 2013
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Befähigungsnachweis
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Introduction about schools and colleges in Austria.
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