2/14/2023

Aufnahmevoraussetzungen

für berufsbildende mittlere und höheren Schulen

Voraussetzung für den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (BMS, Fachschule) oder berufsbildenden höheren Schule (BHS) ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe (vgl. weiters § 28 Abs. 3 SchUG). In manchen Fällen ist aber eine Aufnahmeprüfung erforderlich.

Reihungskriterien

Falls an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht alle Bewerber/innen aufgenommen werden können, legt die Schule autonom nähere Bestimmungen über die Reihung fest (schulautonome Reihungskriterien). Diese orientieren sich meist am Erfolg im Jahreszeugnis der 8. Schulstufe bzw. in bestimmten Unterrichtsgegenständen. Auskunft über die Reihungskriterien erteilt die jeweilige Schule.

Leistungsbeurteilung

Seit dem Schuljahr 2020/2021 wird bei der Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler ab der 6. Schulstufe (2. Klasse der NMS) zwischen zwei Leistungsniveaus, mit der Bezeichnung „Standard“ und „Standard-AHS“, unterschieden. Die Beurteilung nach dem Leistungsniveau „Standard-AHS“ entspricht jenem der AHS-Unterstufe. In beiden Leistungsniveaus sind Noten von 1-5 möglich. Im Zeugnis wird ausgewiesen, nach welchem der beiden Leistungsniveaus eine Schülerin bzw. ein Schüler beurteilt wurde. Eine Zuordnung zu einem anderen Leistungsniveau ist jederzeit möglich.


Übertritt in eine höhere Schule (mit Matura, z.B. HTL, HAK, HLW, AHS-Oberstufe)

Möchte eine Schülerin oder ein Schüler nach der ersten oder zweiten Klasse der Mittelschule (MS) in eine höhere Klasse der AHS-Unterstufe wechseln, darf die Beurteilung in den Gegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik nicht schlechter als „Sehr gut“ oder „Gut“ sein.

Nach erfolgreichem Abschluss der dritten oder vierten Klasse MS ist Voraussetzung, dass in allen Fächern, die eine Gliederung in „grundlegende“ und vertiefte“ Allgemeinbildung aufweisen, nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung beurteilt wurde. Wenn in einem dieser Gegenstände das Ziel der vertieften Allgemeinbildung nicht erreicht wurde, die Klassenkonferenz jedoch feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund der sonstigen Leistungen den Anforderungen einer höheren Schule gewachsen ist, so ist die Schülerin oder der Schüler zum Besuch einer höheren Schule berechtigt. In allen anderen Fällen ist eine Aufnahmeprüfung abzulegen.


Übertritt in eine 3-jährige mittlere Schule (ohne Matura, z.B. Fachschule, Handelsschule)

Eine Beurteilung mit der Note „Befriedigend“ in Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik mit dem Zusatz „grundlegende Allgemeinbildung“ bedeutet, dass der/die Schüler/in automatisch zum Besuch einer 3-jährigen mittleren Schule berechtigt ist. Wenn einer dieser Gegenstände mit „Genügend“ benotet wurde, die Klassenkonferenz jedoch feststellt, dass der Schüler oder die Schülerin auf Grund der sonstigen Leistungen den Anforderungen einer 3-jährigen mittleren Schule gewachsen ist, so ist der Schüler oder die Schülerin zum Besuch einer 3-jährigen mittleren Schule berechtigt.

Wenn mehr als ein Fach mit der Note „Genügend“ und dem Zusatz „grundlegende Allgemeinbildung“ beurteilt wurde, kann auch (entsprechend den bisherigen Regelungen) eine Aufnahmeprüfung abgelegt werden.


  • An 1- bis 2-jährigen berufsbildenden Schulen, an landwirtschaftlichen Fachschulen, an Sonderformen für Berufstätige sowie an Kollegs und Aufbaulehrgängen gibt es keine Aufnahmeprüfung.

  • Der Übertritt in eine Polytechnische Schule steht allen offen.

  • Für die Aufnahme an einer Berufsbildende höhere Schule mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist auch ein positives Ergebnis der Eignungsprüfung Voraussetzung. Falls an einer Berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht alle Bewerber/innen aufgenommen werden können, legt die Schule autonom nähere Bestimmungen fest. Diese orientieren sich meist am Erfolg im Jahreszeugnis der 8. Schulstufe bzw. in bestimmten Unterrichtsgegenständen.

  • Die Anmeldung an der gewünschten Schule beginnt ab dem 2. Semesters der 8. Schulstufe (Achtung: die Fristen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich). Auch wenn keine Aufnahmeprüfung erforderlich ist, ist in jedem Fall die Schulerfolgsbestätigung rechtzeitig an der ausgesuchten Schule abzugeben.