2/14/2023

Berufsqualifikationen

Abschlussprüfung

Berufsbildende mittlere Schulen (BMS), 3- bis 4-jährige Fachschulen, enden mit einer Abschlussprüfung und führen zu beruflichen Qualifikationen, die zur unmittelbaren Ausübung von einschlägigen beruflichen Tätigkeiten befähigen und den Zugang zu reglementierten Berufen eröffnen. (Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, der den Nachweis bestimmter Befähigungen erfordert.)

Reife- und Diplomprüfung

Berufsbildende höhere Schulen (BHS), 5-jährige höhere Schulen und 5 – 7-semestrige Aufbaulehrgänge, schließen mit einer Doppelqualifikation ab: Die Reife- und Diplomprüfung eröffnet den Zugang zum Hochschulbereich (Universitätsreife) sowie den Zugang zu gesetzlich geregelten Berufen und ermöglicht somit die unmittelbare Ausübung von gehobenen Berufen. Die Abschlussarbeit zur Abschlussprüfung bzw. Diplomarbeit zur Reife- und Diplomprüfung gibt den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu demonstrieren, was sie an praxisrelevanten Fähigkeiten und Kenntnissen erworben haben.

Zeugnisse

Das Abschlusszeugnis (BMS) bzw. Reife- und Diplomprüfungszeugnis (BHS) enthält neben den Prüfungsgebieten und deren Benotung auch die Stundentafel mit der Gesamtwochen-stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände. Weiters sind u.a. Berechtigungen und Qualifikationen vermerkt. Zusätzlich stehen den Absolventinnen bzw. Absolventen der BMS und BHS Zeugniserläuterungen zur Verfügung, die einen weiterführenden Überblick über die erworbenen Fähigkeiten, Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche bieten.

EU-Anerkennung

Das System der Diplomanerkennung beruht auf der Richtlinie 2013/55/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Ziel ist es, den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem EU-Mitgliedstaat zu ermöglichen, obwohl die Ausbildung in einem anderen Land erfolgt ist. Österreichische BHS-Abschlüsse werden nach Artikel 13 der Richtlinie auch in jenen Mitgliedstaaten anerkannt, die für den betreffenden Beruf eine Ausbildung auf dem Niveau postsekundäre Ausbildung von mindestens vier Jahren vorsehen.

Berufsausbildungsgesetz

Das Berufsausbildungsgesetz bildet den gesetzlichen Rahmen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen. Darüber hinaus finden sich hier aber auch einige Bestimmungen, die den Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen betreffen. So ist z.B. in einer Bestimmung verankert, dass der erfolgreiche Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren oder höheren Schule in den Bereichen

  • berufliche Qualifikation

  • Arbeitsrecht einschließlich Kollektivverträge

  • Sozialversicherungsrecht einen Mindestanteil der beruflichen Qualifizierung sicherstellt. Damit verbunden ist, dass auch Absolventinnen bzw. Absolventen von BMS und BHS durch ihr Prüfungszeugnis

  • Zugang zu beruflichen Tätigkeiten haben, die eine Lehrabschlussprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf voraussetzen,

  • den Nachweis der Anstellungserfordernisse für bestimmte Verwendungsgruppen im öffentlichen Dienst erbringen,

  • eine angemessene Einstufung in bestimmte Lohn- und Gehaltsstufen erhalten.

Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung ist die gesetzliche Grundlage für die gewerbsmäßige Ausübung von Tätigkeiten, die selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils betrieben werden. Mit der GewO-Novelle 2002 gibt es eine einheitliche Liste der reglementierten Gewerbe – das sind alle Gewerbe (Handwerke und sonstige reglementierte Gewerbe), die an einen Befähigungsnachweis gebunden sind. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat somit für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, wie die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe als erfüllt anzusehen sind.

Ein Abschluss- bzw. ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. ein Diplomprüfungszeugnis über den erfolgreichen Besuch einer BMS, einer BHS oder eines Kollegs kann beispielsweise als ein solcher Beleg in Betracht kommen – der erfolgreiche Abschluss kann somit den direkten Zugang zu verschiedenen reglementierten Gewerben und Handwerken eröffnen. Bei manchen reglementierten Gewerben werden zusätzlich die Absolvierung der Befähigungsprüfung oder bestimmter Lehrgänge sowie der Nachweis einer fachlichen einschlägigen Tätigkeit vorgesehen.

Unternehmerprüfung

Für die selbstständige Ausübung eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes muss nachgewiesen werden, dass die erfolgreichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse vorhanden sind. Dieser Nachweis wird durch die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder durch eine Ausbildung, die den Entfall der Unternehmerprüfung bewirkt, erbracht. In der Unternehmerprüfungsordnung werden die genannten Sach-verhalte geregelt. Es gibt eine Reihe von berufsbildenden Schulen, die die für die Unternehmerprüfung relevanten Kenntnisse im geforderten Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten vermitteln. Dazu gehören alle berufsbildenden höheren Schulen und die Mehrzahl der berufsbildenden mittleren Schulen. Damit entfällt die Ablegung der Unternehmerprüfung für die Absolventinnen und Absolventen.

Qualifikationsbezeichnung

Die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ kann an die Absolventinnen und Absolventen Höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten und Höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bzw. durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Rechtsgrundlagen bilden das Ingenieurgesetz 2017 und die dazu ergangenen Verordnungen.

Die Absolventinnen und Absolventen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen und ein Zertifizierungsverfahren absolvieren:

  • die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer Höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten oder Höherer land- und forst-wirtschaftlicher Lehranstalten,

  • eine mindestens 3-jährige fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse in jenen Fachgebieten voraussetzt, in denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können,

  • schriftlicher Antrag auf die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“,

  • Zertifizierung in Form eines Fachgesprächs (Zertifizierungskommission).

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