Glossar

EU-Anerkennung

Mit der Richtlinie RL 2013/55/EU zur Änderung der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen kommt es zu einer deutlichen Vereinfachung der Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Steigerung der Mobilität sowie zu einer weiteren Straffung und damit erhöhten Transparenz der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Nach wie vor gibt es die Niveaus a, b, c, d und e. Der Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht dem Niveau b, der Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule dem Niveau c, wobei gemäß der Richtlinie (Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii) das Niveau c am Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer berufsbildenden höheren Schule vermerkt sein muss. Nach Artikel 13 Absatz 2 erkennt der Aufnahmemitgliedstaat die Bescheinigung an, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii genannte Ausbildung dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i vorgesehenen Niveau gleichwertig ist. Österreichische Abschlüsse einer berufsbildenden höheren Schule werden nach Artikel 13 der Richtlinie auch in jenen Mitgliedstaaten anerkannt, die für den betreffenden Beruf eine Ausbildung auf dem Niveau e (postsekundäre Ausbildung von mindestens vier Jahren) vorsehen. Dies stellt eine Verbesserung für Inhaber von Abschlüssen einer berufsbildenden höheren Schule dar, die nach der bisherigen Rechtslage (Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG) nur einen Anspruch auf Anerkennung haben, wenn im Aufnahmestaat eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren verlangt wird, nicht aber bei einer Ausbildung die länger als vier Jahre dauert. Wie bisher kann der Aufnahmestaat - im Falle von wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung - Ausgleichsmaßnahmen setzen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung).